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Genossenschaftsüberwachung teilweise novelliert

Das Regionalgesetz zur Regelung der Aufsicht über die genossenschaftlichen Körperschaften wurde novelliert und hat die Zustimmung der römischen Regierung erhalten.

Mit Regionalgesetz Nr. 14 vom 25. Oktober 2016 sind die Bestimmungen zur Genossenschaftsüberwachung in einigen Punkten novelliert worden. Der Ministerrat hat das Regionalgesetz am 23. Dezember gutgeheißen, sodass es ohne Einschränkung in Kraft ist.
Die Neuerungen betreffen vor allem die Genossenschaftsüberwachung. So  erstreckt sich diese auch auf die Mutterkörperschaft eines genossenschaftlichen Konzerns. Die Abschlussprüfung der konsolidierten Bilanz eines solchen Konzerns obliegt dem Revisionsverband, wenn mehr als die Hälfte der Rücklagen von Mitgliedsgenossenschaften desselben Verbandes stammen.

Schwellenwerte für Abschlussprüfung angehoben

Bekanntlich sind kleine Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis zu einer Million Euro, einem Umsatz bis zu zwei Millionen Euro und bis zu zehn Mitarbeitern von der Abschlussprüfung befreit – sofern zwei von diesen Kriterien erfüllt sind. Diese Grenzen sind nun auf 4,4 Millionen Euro, 8,8 Millionen Euro und 50 Mitarbeiter angehoben worden. „Für diese Genossenschaften ist zwar die Jahresrevision neu eingeführt worden, insgesamt dürfte dies aber dennoch eine wesentliche Entlastung für die Genossenschaften bedeuten, da die aufwendigen Formvorschriften der Abschlussprüfung wegfallen“, erklärt der Revisionsdirektor im Raiffeisenverband Robert Nicolussi.

Die Novellierung des Regionalgesetzes über die Aufsicht der Genossenschaften sieht auch vor, dass neu gegründete Genossenschaften in den ersten drei Jahres ihres Bestehens jährlich der Genossenschaftsrevision unterzogen werden, damit sie in der Startphase besser begleitet werden können.

Zudem wurden mit der Novellierung die Verwaltungsstrafen für schwere Unregelmäßigkeiten wesentlich herabgesetzt und betragen nunmehr 200 bis 5.000 Euro, bisher waren es 10.000 bis 200.000 Euro. Die Tatbestände für die Anwendung dieser Strafen sollen mit einer Durchführungsbestimmung festgelegt werden.  

Ausbildung neu geregelt

Neu geregelt wurde auch die Ausbildung zum Genossenschaftsrevisor. Demnach können die Genossenschaftsverbände getrennt oder zusammen mit dem Amt für Genossenschaftswesen Ausbildungskurse veranstalten. Die Teilnahme an den Kursen und der erfolgreiche Abschluss befähigen die Betreffenden im entsprechenden Berufsverzeichnis beim Ministerium für Wirtschaftsentwicklung eingetragen zu werden und verantwortlich Genossenschaftsrevisionen durchzuführen.  

Dritte Sektion im Landesregister

Eine weitere, kleinere Neuerung ist die Einführung einer dritten Sektion im Landesregister der genossenschaftlichen Körperschaften. Dieses Register besteht nun aus drei Sektionen, wobei in die 1. Sektion die Genossenschaften mit vorwiegender Mitgliederförderung, in die 2. Sektion die Genossenschaften, die nicht als Genossenschaften mit vorwiegender Mitgliederförderung eingestuft sind, und in der 3. Sektion die Gesellschaften zur gegenseitigen Unterstützung („società di mutuo soccorso“) eingetragen werden.

Die Neuerungen treten unmittelbar in Kraft, sodass beispielsweise die Anhebung der Grenzen für die Abschlussprüfung bereits für den Abschluss zum 31. Dezember 2016 gilt.