„Die Verantwortung und auch die Delegierungen sind ein Grundthema in unseren Genossenschaften“, so der Generaldirektor des Raiffeisenverbandes ChristianTanner. „Wer ein Amt übernimmt, trägt automatisch Verantwortung. Ich verweise dabei auf das lateinische „rispondere“ um darzulegen, wie wir auf die Anforderungen unseres Amtes antworten müssen: Delegieren bedeutet nicht automatisch, Verantwortung abzugeben.“
Einführend erläuterte Prof. Marco Cian von der Universität Padua die Grundsätze zu Haftung und Vollmachten mit alleinigem Verweis auf das Zivilrecht. Er verwies daraub, bei Gesetzesverstößen mit dem eigenen Vermögen haften zu müssen für an den Genossenschaften entstandenen Schäden. „Die Verwaltungsräte müssen laut Art. 2392 die ihnen durch Gesetz auferlegten Pflichten mit jener Sorgfalt erfüllen, die die Natur des Auftrags und ihre spezifischen Kompetenzen erfordern.“ Er gab zu, dass dies stets risikobehaftet sei, verwies aber mit Nachdruck auf die Pflicht, auf Basis der erhobenen Informationen eine schlüssige und konsistente Entscheidung zu treffen, auch wenn diese risikobehaftet sei.“
„Wer hat die Befugnis, für eine Genossenschaft zu sprechen?“ Auf den rechtlichen Rahmen in Genossenschaften samt Grenzen und Haftung ging Notar Walter Crepaz, Präsident der Notariatskammer in Bozen, ein. „Eine Vollmacht kann bereits bei der Gründung gegeben werden, auch im Verwaltungsrat, wenn man den Verwalter ernennt. Auf eines ist jedoch ausdrücklich hinzuweisen: Die Annahme der Bilanzen ist nicht delegierbar.“
Prof. Davide Tardivo von der Universität Padua ging in seinem Beitrag auf das Thema „Haftung und Vollmachen im Bereich Arbeitssicherheit“ ein. „Ich möchte unterstreichen, dass Unwissenheit beim Thema Arbeitssicherheit nicht zur Geltung gebracht werden kann. Verwaltungsrät*innen haben die Pflicht, sich bei Experten zu informieren, ist die Verantwortung doch auf mehreren Ebenen - zivil-, verwaltungs- und strafrechtlich: Wenn an Maschinen Sicherheitsvorrichtungen blockiert werden, ist dies ganz klar strafrechtlich verfolgbar. Und wenn ein Arbeitgeber eine Vollmacht mit Bezug auf die Arbeitssicherheit gibt, beispielsweise für weit entfernte Produktionshallen, bleibt dennoch eine Aufsichtspflicht bestehen.“ Jede Vollmacht müsse schriftlich unterzeichnet werden.
Daran schloss auch Rechtsanwalt Lukas Harder an, der die verwaltungsrechtliche Haftung von Verwaltungsrät*innen und Kontrollorganen mit Praxisbeispielen beleuchtete.
Auf die zivilrechtliche Haftung ging Prof. Ilaria Kutufà von der Universität Pisa ein. Dabei ging sie im konkursrechtlichen Kontext auch auf die Verletzung der Pflicht zur werterhaltenden Verwaltung des Vermögens ein. „Besonders aufmerksam ist der Gesetzgeber gegenüber Verwaltungsräten von Banken.“
Der leitende Oberstaatsanwaltes Axel Bisignano ging direkt auf die strafrechtliche Haftung in der Praxis ein, auf die vom Gesetzgeber angeführten Rollen von Arbeiter, Arbeitskollege, Vorgesetzten und Arbeitgeber eingehend, die allesamt ihrer Verpflichtung zur Arbeitssicherheit nachkommen müssen.
„Die Verteilung von Befugnissen und Vollmachten ist ein zentrales Thema in der täglichen Praxis von Genossenschaften und bringt unter anderem Verantwortung in verschiedenen Bereichen im Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht mit sich“, unterstrich Michael Obrist, Bereichsleiter Recht im Raiffeisenverband und Organisator der Tagung. „Mit Unterstützung namhafter Referentinnen und Referenten wollten wir diese Aspekte praxisnah aufzeigen und dazu beitragen, typische Fragen aus dem Arbeitsalltag besser zu verstehen. Es gilt, ein gemeinsames Verständnis für einen sicheren Umgang mit Verantwortung zu schaffen.“
Rund 150 Mandatarinnen und Mandatare aus dem Raiffeisen Genossenschaftswesen waren der Einladung zur Tagung gefolgt, wissend um die hohen Anforderungen, die heute an Führungskräfte gestellt werden.

