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Lokale Interessen gut gewahrt

Die italienische Regierung hat die Voraussetzungen für die Leitungsorgane in den Banken deutlich verschärft. Für die Raiffeisenkassen ist es nun gelungen, die staatlichen Vorgaben weitestgehend auf die lokalen Gegebenheiten anzupassen.

Mit dem Ministerialdekret Nr. 169/2020 hatte der Staat die Zugangsvoraussetzungen für die Exponenten von Banken neu definiert und deutlich angehoben. Diese betreffen neben der Thematik der Ehrbarkeit und Redlichkeit, Bestimmungen zur Berufserfahrung, Kompetenz und Professionalität sowie zur Unabhängigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit der Leitungsorgane. „Vorgaben, die in einigen wesentlichen Punkten von den geltenden regionalen Bestimmungen abweichen und für die Raiffeisenkassen kaum erfüllbare Hürden bedeutet hätten“, sagt Verbandsobmann Herbert Von Leon.

Für die Raiffeisenkassen finden in dieser Materie zwar nicht die staatlichen Bestimmungen, sondern – wie ein vom Raiffeisenverband in Auftrag gegebenes Gutachten bestätigt – die regionalen Bestimmungen laut Regionalgesetz Nr. 1/2000 Anwendung, das verschiedene Sachverhalte im Zusammenhang mit Banken regionalen Charakters regelt „Dennoch bestand die Notwendigkeit, die regionalen Gesetzesbestimmungen anzupassen, um eine den europäischen als auch nationalen Normen entsprechende und für die Raiffeisenkassen angemessene und praktikable Regelung zu treffen“, sagt Generaldirektor Paul Gasser.

Angemessene Lösung

Als Interessenvertreter hat der Raiffeisenverband Südtirol seit Jahresbeginn an der Ausarbeitung eines Vorschlages
zur Abänderung des Regionalgesetzes 1/2000 gearbeitet. Im engen Austausch mit Behörden und Verbänden und mit Unterstützung von Prof. Emanuele Cusa konnten entsprechende Lösungsvorschläge in einen Gesetzesentwurf eingearbeitet werden. Die Änderungen gegenüber der staatlichen Regelung betreffen besonders die beruflichen Voraussetzungen für Verwaltungsräte, die Zugangsvoraussetzungen für Aufsichtsräte und die besondere Berufserfahrung für die Direktoren der Raiffeisenkassen. Während die Regelungen zur Kompetenz, Ehrbarkeit und Redlichkeit, Unabhängigkeit und zeitliche Verfügbarkeit sowie zur angemessenen Vertretung von Frauen in den Gremien weitgehend die staatlichen Regelungen übernommen wurden.

Große Errungenschaft

Im Rahmen des Gesetzes zum Nachtragshaushalt Nr. 5 vom 27. Juli 2021 verabschiedete der Regionalrat Ende Juli auch wesentliche Änderungen am Regionalgesetz Nr. 1/2000, was die Voraussetzungen für die Leitungsorgane der Banken mit regionalem Charakter betrifft, wie es die Raiffeisenkassen sind. Dabei wurden die Vorschläge des Raiffeisenverbandes übernommen, welche das Ergebnis zahlreicher Bemühungen sind, die staatlichen Vorgaben so weit als möglich auf die lokalen Gegebenheiten anzupassen. Seitens des Ministerrates wurde das entsprechende Regionalgesetz Nr. 5 und damit auch die angepassten Bestimmungen zu den Voraussetzungen der Exponenten in den regionalen Genossenschaftsbanken nicht angefochten. „Wir können von einer großen Errungenschaft sprechen“ sagt Generaldirektor Paul Gasser, der auch den Einsatz von Landeshauptmann Arno Kompatscher und der Präsidentin der Regionalkommission für die genossenschaftlichen Körperschaften Loretta Zanon hervorhebt und sich beim Regionalrat für das politische Verständnis gegenüber lokalen Erfordernissen bedankt.

Verbandsobmann Herbert Von Leon unterstreicht die Bedeutung der neuen Regelung: „Damit ist es gelungen, den europäischen und staatlichen Anforderungen gerecht zu werden, was die hohe Professionalität der Bankexponenten betrifft. Gleichzeitig konnte durch die neuen Bestimmungen ein weiterer Meilenstein gesetzt werden, um die lokale Verankerung des genossenschaftlichen Bankwesens zu erhalten“. Die Neuregelung wird bereits bei den nächsten Wahlen der Gremien in den Raiffeisenkassen angewendet.