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Mehr Schutz bei Kreditkarten- und Onlinezahlung

Der gesetzlich vorgesehene Schutz bei Online- oder Kreditkartenbezahlung ist Verbraucherschützern wie die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) und das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) zu gering. Sie haben einen Vorschlag zur Gesetzesänderung ausgearbeitet.

Mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 11/2010 wurde in Italien die europäische Richtlinie 2007/64/EG umgesetzt, welche die Zahlungsdienste im Binnenmarkt regelt. Das Dekret Nr. 11/2010 beinhaltet auch das sogenannte Chargeback, also die Rückerstattung an den Benutzer einer Kreditkarte der von diesem beanstandeten Summe vonseiten des Kreditkartenunternehmens.

Der gesetzlich vorgesehene Schutz erscheint den Verbraucherschützern aber, gerade bei Internetkäufen, zu gering. Immer mehr Verbraucher nutzen das Internet für ihre Einkäufe und bezahlen dort mit Kreditkarte. Die Verbraucherschützer sind daher der Ansicht, dass der Schutz bei Online-Kreditkartenzahlungen erhöht werden muss; daher haben die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) und das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) einen Vorschlag zur Gesetzesänderung ausgearbeitet.

Bisher keine Rückerstattung bei Nichtlieferung

Bisher sieht das italienische Gesetz die Rückerstattung des Geldes an den Karteninhaber nämlich nur in zwei Fällen vor, und zwar bei unberechtigten Abbuchungen (Stichwort: Kreditkartenmissbrauch) und bei berechtigten, jedoch falsch ausgeführten Abbuchungen (z. B. doppelte Abbuchung des Betrages, Abbuchung eines höheren Betrages) von der Kreditkarte. Keine explizite Möglichkeit der Rückerstattung sieht das Dekret hingegen in den Fällen vor, in welchen die Ware oder Dienstleistung, die Vertragsgegenstand ist, nicht geliefert wurde sowie im Fall eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers und der damit verbundenen Nichtlieferung bzw. fehlenden Rückerstattung des Kaufpreises. "In der Praxis ist es zwar so, dass im Fall eines Konkurses des Unternehmens dem Verbraucher in manchen Fällen das Geld vonseiten des Kreditkartenunternehmens erstattet wird, jedoch möchten wir für die Verbraucher erreichen, dass diese einen rechtlichen Anspruch darauf haben", so Walther Andreaus, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Südtirol.

"Die VZS und das EVZ haben daher gemeinsam einen Gesetzesvorschlag ausgearbeitet und diesen dem zuständigen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen unterbreitet. Wird dieser angenommen, kann der Käufer in Zukunft bei einer Bezahlung mit Kreditkarte, auch im Falle einer fehlenden Lieferung der bereits bezahlten Ware oder Dienstleistung, innerhalb der vereinbarten Frist, oder im Falle eines Konkurses des Unternehmens, auf das Chargeback, also die Rückerstattung durch das Kreditkartenunternehmen pochen. Damit würde er auch in diesen Fällen über einen schnellen Schutzmechanismus verfügen.