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Neue EU-Verordnung regelt die Kosten für kartengebundene Zahlungsvorgänge

Ab 9.12.2015 gilt eine Deckelung für Interbankenentgelte. Die in der Verordnung definierten Maximal-Sätze beziehen sich auf die Interbankenentgelte und nicht auf die Händlerprovision.

Ab sofort sind Entgelte für Zahlungsvorgänge mit Karte (z. B. Bankomatkarten) gedeckelt. Dies ist im wichtigsten Teil der EU-Verordnung 751/2015 "über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge", die seit 9. Dezember 2015 in Kraft ist, geregelt. Üblicherweise erhält die kartenausgebende Bank für ihre Dienste (z. B. Zahlungsgarantie) ein Entgelt von jener Bank, die Karten akzeptiert. Im Gegenzug darf sie dafür Spesen vom Händler einheben. 

Neu ist, dass diese sogenannten Interchange Fees, also Interbankenentgelte gedeckelt sind und zwar auf 0,30% für Kreditkartenzahlungen und 0,20% für Zahlungen mit Debit- (z.B. Raiffeisen-Bankkarte) bzw. Prepaidkarten. Die angegebenen Werte sind dabei Maximal-Sätze. 

Zahlen Bankkundinnen oder Bankkunden mit Kreditkarte oder Bankkarte über POS-Geräte fallen für die kartenakzeptierende Bank ebenfalls Kosten an. Es sind dies Aufwände für die technische Abwicklung der Transaktionen, die Einholung der Autorisierung, die buchhalterische Abwicklung bezüglich Gutschrift auf dem Händlerkonto und die Kartensysteme (sog. Card Scheme Fees).

Diese beiden Positionen zusammen, also die Kosten für die Karten-Zahlungsdienstleistung plus Interchange Fees, bilden die Basis für die Händlerkommission (Merchant Service Fee). Das ist der Preis, den die Bank dem Händler für die Karten-Zahlungsdienstleistung verrechnet.

Die Informationen über die angefallenen Interchange Fees werden dem Händler aufgrund der genannten EU-Verordnung 751/2015  zur Verfügung gestellt. 

Die genannte Deckelung der Interchange Fees bezieht sich im Übrigen ausschließlich auf Privatkarten, welche in der EU ausgegeben worden sind. Außereuropäische Karten sowie Businesskarten sind von der Deckelung nicht betroffen.