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Nicht geschuldete Pensionszahlungen: Eingabe der Verbraucherzentrale abgewiesen

Nationale Wettbewerbsbehörde (AGCM) bestätigt die Ordnungsmäßigkeit der Konvention zwischen INPS und Raiffeisenlandesbank bezüglich der Pflicht zur Rückerstattung der nicht geschuldeten Pensionszahlungen. Die Eingabe der Verbraucherzentrale wegen angeblicher Nicht-Rechtmäßigkeit der Zusatzerklärung wird als unbegründet zurückgewiesen

Die Vorgeschichte: Die RLB hatte im September 2012 (auch im Interesse der Raiffeisenkassen) eine Konvention mit dem INPS über die Abwicklung des Pensionsdienstes unterzeichnet. Wie in der Konvention vorgesehen, verlangen die Raiffeisenkassen vom Kunden (Pensionsempfänger) eine Zusatzerklärung, mit welcher sich diese zur Rückzahlung von nicht geschuldeten Pensionszahlungen verpflichten. Nach vereinzelten Reklamationen von Seiten der Kunden sowie einer Eingabe der Verbraucherzentrale Südtirol an die Handelskammer Bozen und an die Wettbewerbsbehörde (AGCM) erhielt die RLB im August 2014 eine Anfrage zur betreffenden Klausel. Im Zuge der Neuverhandlungen der Konvention mit dem INPS im März 2015 wird die betreffende Klausel abgeschwächt. Die Pflicht zur Rückerstattung nicht geschuldeter Pensionszahlungen beschränkt sich nunmehr auf die auf dem Konto vorhandene Verfügbarkeit. Dies ist auch von der gesetzlichen Bestimmung (Absatz 304 Artikel 1 Gesetz 190/2014 ) vorgesehen; die Zusatzerklärung des Kunden ist somit nicht mehr erforderlich und wird seit Inkrafttreten der Neuerungen nicht mehr eingeholt.