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Stromverteiler: kleine Unternehmen vom Unbundling-Zwang befreien

Ein kürzlich eingereichter Abänderungsantrag für das bestehende Gesetz zur Regelung des Strommarktes soll kleine Unternehmen von der Pflicht befreien, ihre Geschäftsfelder trennen zu müssen.

Das Legislativdekret 93 von 2011 sieht das Unbundling für italienische Unternehmen im Stromsektor vor. Unbundling heißt soviel wie Entflechtung und wird im Energiesektor dazu verwendet die Aufteilung zwischen der Netzinfrastruktur, dem sogenannten geschützten Bereich und den jeweils vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsstufen, dem wettbewerblichen Bereich, zu beschreiben. Dabei geht es um die Trennung von Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Verkauf.

Ein Unternehmen, das vorher in beiden Bereichen tätig war, muss zwei unabhängige Gesellschaften bilden. Mit diesem Gesetz soll die Konkurrenz auf dem Strommarkt gefördert und die Neutralität der Infrastrukturbetreiber garantiert werden. Auch Querfinanzierungen sollen damit unmöglich gemacht werden.

Senator Hans Berger hat zu diesem Gesetz einen Abänderungsantrag bei der Gesetzgebungskommission im Senat eingereicht und möchte damit erreichen, dass es für die kleineren Stromverteiler eine Ausnahmeregelung gibt. 

Das Gesetz soll nicht für Unternehmen gelten, die weniger als 25.000 Zählpunkte beliefern. Zählpunkte sind bei Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmelieferanten geografische Punkte, an denen die Versorgungsleistungen vom Verbraucher bezogen und wo sie gezählt werden.

Profitieren würden davon vor allem die kleineren Stromverteiler in Südtirol: der bürokratische und verwaltungstechnische Aufwand würde mit der neuen Regelung für sie so gering wie möglich gehalten und ihre eine Chance auf dem Markt verbessert werden.

Die Stadtwerke Brixen mit rund 19.000 Endkund/innen und die Stadtwerke Bruneck mit circa 14.000 Endabnehmer/innen wären mit dem neuen Dekret vom Unbundling-Zwang befreit.